Hände von zwei Personen, eine hält eine Probe in der Hand

AGB

Unsere AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) regeln im Forschungsbereich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit externen Partnern, insbesondere Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen oder Forschungseinrichtungen und bilden eine wichtige Grundlage für eine rechtssichere und vertrauensvolle Kooperation in Forschungs- und Entwicklungsprojekten.

Allgemeine Vertragsbedingungen

Auftragsforschung / Forschungsbezogene Dienstleistungen / Schulungen

§ 1 Definitionen

Schutzrechte: Angemeldete oder erteilte Patente, Gebrauchsmuster, Topografien von Halbleitererzeugnissen, ergänzende Schutzzertifikate und Sortenschutzrechte; Designs und Gemeinschafts-geschmacksmuster sowie Urheberrechte und verwandte Schutzrechte.


Know-How Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse und Daten, die durch Erfahrungen und Versuche gewonnen werden und die geheim, das heißt nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind, wesentlich, das heißt für den Vertragsgegenstand von Bedeutung und nützlich sind, und identifiziert sind, das heißt umfassend genug beschrieben, so dass geprüft werden kann, ob sie die Merkmale „geheim“ und „wesentlich“ erfüllen. 

§ 2 Vertragsgegenstand

Dabei handelt es sich um Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen der Drittmittelforschung gemäß § 47 SächsHSG. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, die hierbei gewonnenen Erkenntnisse in die von ihm auf den Gebieten von Lehre und Forschung zu realisierenden Aufgaben einfließen zu lassen.

§ 3 Vertragsänderungen/Änderungsanforderungen

(1) Jede Vertragspartei kann während der Vertragslaufzeit Änderungen vorschlagen, wenn sich neue wissenschaftlich-technische Erkenntnisse oder fördertechnische Anforderungen ergeben.

(2) Änderungen am Vertragsumfang oder am Forschungsplan bzw. an den Arbeitspaketen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Änderungen sind nur einvernehmlich möglich.

§ 4 Vertragsdurchführung

(1) Der Auftragnehmer nimmt die Forschungsarbeiten unverzüglich nach Inkrafttreten des Vertrages auf.

(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer kostenfrei die zur Realisierung des jeweiligen Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

§ 5 Vergütung

(1) Die Verwendung der Mittel erfolgt im Rahmen des Auftragszwecks und bleibt diesbezüglich im Einzelnen dem Projektleiter überlassen. Die Mittel zählen zu den Einnahmen der Hochschule aus Aufträgen Dritter und werden nach den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Hochschule verwaltet.

(2) Ausgaben für außergewöhnlichen Aufwand dürfen aus den Mitteln ausgegeben werden.

(3) Wenn sachlich begründete Zusatzkosten entstehen, kann nachträglich ein höheres Entgelt einvernehmlich erhoben werden. Eine Anpassung erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. 

(4) Die Berechnung der Vergütung erfolgt auf Vollkostenbasis. Jedem Angebot/Vertrag liegt eine interne Preiskalkulation unter Anwendung der Trennungsrechnung zu Grunde. 

§ 6 Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer sichert die vertrauliche Behandlung des Vertragsgegenstandes, der Arbeitsergebnisse sowie interner, geheimhaltungsbedürftiger Informationen für die Dauer der Zusammenarbeit und einer Frist von 2 Jahren darüber hinaus zu.

(2) Geheimhaltungsbedürftige Informationen sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Diese Verpflichtung gemäß Abs. 1 gelten nicht für solche Informationen, die nachweislich: Durch Publikationen oder dergleichen allgemein bekannt sind oder; ohne Verschulden des empfangenden Partners Gemeingut werden oder; ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit eines Partners durch Dritte überlassen worden oder; vor Mitteilung durch einen anderen Partner dem empfangenden Partner bereits bekannt waren oder; das Ergebnis von Arbeiten von Mitarbeitern des empfangenden Partner sind, ohne dass die betreffenden Mitarbeiter Zugang zu den Informationen hatten oder; aufgrund einer schriftlichen Zustimmung durch den übermittelnden Partner weitergegeben oder bekannt gemacht werden dürfen oder; vom empfangenden Partner aufgrund der Verpflichtung durch ein staatliches Gericht eine staatliche Behörde offengelegt werden müssen. Der Verpflichtete Partner wird die anderen Partner unverzüglich über die Aufforderung zur Herausgabe unterrichten, soweit dies rechtlich möglich ist. Die Beweislast für das Vorliegen der genannten Ausnahme liegt dem jeweils empfangenden Partner.

§ 7 Nutzungsrechte/Veröffentlichungen

(1) Die im Rahmen des Auftrags entstehenden Ergebnisse (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) stehen dem Auftraggeber zur Nutzung zu, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Bei der Bearbeitung des Auftrages entstehende gewerbliche Schutzrechte sind sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer anzuzeigen. Alle weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Fragen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Erfindergesetzes.

(3) Der Auftragnehmer erkennt das Grundsatzinteresse des Auftragnehmers an wissenschaftlicher Publikation an. Vor der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, die im Wesentlichen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen aus der Realisierung dieses Vertrages resultieren, hat der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein einfaches kostenfreies, zeitlich und räumlich unbefristetes Nutzungsrecht zur Nutzung der Forschungsergebnisse in Forschung und Lehre ein. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung der Ergebnisse. 

(4) Publikationen werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber grundsätzlich unter Einhaltung der üblichen Gepflogenheiten der Autorennennung vorgenommen. 

(5) Der Auftraggeber erhält das Recht, das Logo der Hochschule Mittweida unter folgenden Voraussetzungen zu nutzen:

  • Die Nutzung des Logos steht in Zusammenhang mit den Aufgaben der Hochschule Mittweida (z.B. Aufführung als Kooperationspartner auf der Firmenwebseite)

  • keine Beeinträchtigung des Ansehens der Hochschule Mittweida zu erwarten ist und keine überwiegend kommerziellen Zwecke verfolgt werden

  • die Hochschule Mittweida das Logo des Auftraggebers unter den gleichen Bedingungen nutzen kann

  • eine formlose Mitteilung durch einen Partner zum Widerruf der Freigabe ausreichend ist

  • keine Weitergabe der Nutzung an Dritte ohne vorherige Zustimmung der Hochschule Mittweida erfolgt

§ 8 Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich auf die Einhaltung der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen, sofern bei der sich aus dem Vertragsgegenstand ergebenden Aufgabenstellung personenbezogene Daten verarbeitet werden.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass die Forschungs- und Auftragsarbeiten nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Eine Gewährleistung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Ergebnisse wird nicht übernommen. Auch wird nicht gewährleistet, dass die Forschungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber solche Rechte anzuzeigen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangen. 

(2) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt maximal die Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 10 Beendigung des Vertragsverhältnisses

(1) Eine Kündigung der Vereinbarung durch die Vertragspartner ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Kündigung hat schriftlich (durch eingeschriebenen Brief) zu erfolgen. Die Partner werden sich bemühen, etwaige Meinungsverschiedenheiten zuvor auf dem Verhandlungsweg beizulegen. Im Falle der Kündigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die zum Kündigungstermin erzielten Ergebnisse abzuliefern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer zum Kündigungszeitpunkte bereits eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Lieferanten zu übernehmen.

(2) Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Eine Kündigung ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.

(1) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

(2) Die Vereinbarung kann durch jede Form von Signatur rechtsgültig abgeschlossen werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf elektronische Signaturen und eingescannte Unterschriften. 

(3) Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(4) Für diese Vereinbarung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts sowie des UN Kaufrechts. Gerichtsstand ist das für Mittweida zuständige Gericht.

(5) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge.  Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: 11/2026