Studierende im Mutterschutz

Gesetzliche Grundlagen

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) „[…] schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs-, und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.“ (§1 MuSchG)

Mutterschutz an der Hochschule Mittweida

Schwangere Studierende, Studierende im Mutterschutz und in der Stillzeit haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich in Bezug auf Prüfungen und Studienverlauf. Eine etwaige Benachteiligung aufgrund der Schwangerschaft oder Stillzeit soll unbedingt vermieden werden.

Studierende sind dazu angehalten, ihre Schwangerschaft zeitnah in der Sozialkontaktstelle zu melden, um eine frühzeitige Beratung in Bezug auf ihren weiteren Studienverlauf zu erhalten.

Mutterschutz im Studium

Der Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes wurde mit der Neufassung ab 1.1.2018 auf einen größeren Personenkreis erweitert, demnach ist eine Erweiterung ebendiesen für Studierende beinhaltet. Folglich ist es Studierenden in den Schutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung nicht gestattet am Studienalltag und an Prüfungen teilzunehmen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Rücktritt von den vorgesehenen Fristen wünschen und dieser schriftlich festgehalten wird.

Arbeitgeber:innen und/oder Bildungsträger sind nach § 10 MuSchG dazu angehalten Beurteilungen „[…]der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes […] für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann“ (§10 MuSchG) zu dokumentieren.