Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Mit Beginn der Schwangerschaft stehen alle werdenden Mütter unter besonderem Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt für alle Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis oder einer dualen Ausbildung befinden die besonderen Bestimmungen zum Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes. Es enthält besondere Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz, zu Beschäftigungsverboten unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts sowie die finanzielle Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld.

Nach dem sächsischen Hochschulgesetz gelten für Studentinnen die
Bestimmungen des MuSchG zum Schutz der erwerbstätigen Mutter.

Tipp: Die Zeiten einer Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Mutter-schaftsurlaub und Erziehungszeiten werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
Ein(e) Student(in) kann zur Betreuung eigener Kinder bis zu 4 Semestern
beurlaubt werden. Beurlaubten Studierenden wird es an der Hochschule Mittweida ermöglicht, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

Aber Achtung: Nicht immer lohnt es sich, Urlaubssemester in Anspruch zu nehmen, zumal der Bezug von BAföG- Leistungen dadurch unterbrochen und auch nicht mehr in jedem Fall AlG II gezahlt wird.

Wichtige Informationen zum Mutterschutz erfahren Sie auf folgenden Seiten:

Schutz für Mutter und Kind

Der Arbeitsplatz der werdenden Mutter muss so eingerichtet sein, dass sie
vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. Außerdem sind geeignete Ruhemöglichkeiten während Schwangerschaft und Stillzeit zu ermöglichen.
Akkord- und Fließbandarbeit, körperlich schwere Arbeiten, der Umgang mit
Gefahrenstoffen, sowie Nacht-, Sonn- und Feiertags und Mehrarbeit sind für
Schwangere und stillende Mütter verboten. Abweichungen von diesen Verboten sind für bestimmte Beschäftigungsbereiche im § 8 MuSchuG geregelt.
Das Arbeitsschutzgesetz und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) regeln die Schutzpflichten und Möglichkeiten für fachliche Unterstützung. 

Schutz stillender Mütter

Der Arbeitgeber hat Ruhemöglichkeiten für Stillpausen zu ermöglichen, so können Mütter
nach dem Mutterschutzgesetz während der Arbeitszeit Stillpausen in Anspruch nehmen:

Mindestens 2 mal täglich 30 Minuten oder 1 mal täglich 60 Minuten. Bei einer zusammen-hängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden kann die
stillende Mutter eine Stillpause von 2 mal täglich 45 Minuten oder 1 mal täglich 90
Minuten beanspruchen. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie
nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

Tipp: Die von der Mutter beanspruchte Stillzeit rechtfertigt keinen Verdienstausfall. Die Stillzeit darf nicht nach- oder vorgearbeitet oder auf die festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

Schutzfristen

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im
Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei
Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung.

Neben dem allgemeinen Beschäftigungsverbot innerhalb der Mutterschutzfristen können im Einzelfall auch individuelle Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet werden. Durch ein ärztliches Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagt werden.

Informieren des Arbeitgebers

Sobald Sie über die bestehende Schwangerschaft sicher sind und den voraus-sichtlichen Geburtstermin kennen, sollten Sie Ihre(n) Arbeitgeber(in) informieren, damit er/sie gemäß den Mutterschutzbestimmungen handeln kann. Er/Sie darf diese Mitteilung Dritten gegenüber nicht unbefugt bekanntgeben. Außerdem ist er/sie per
Gesetz verpflichtet, dem zuständigen staatlichen Arbeitsschutz- oder Gewerbe-aufsichtsamt die Schwangerschaft, sowie die Art Ihrer Beschäftigung mitzuteilen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kontrolliert die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften und kann das Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes rechtzeitig prüfen. Bei Fragen, die sich aus der Anwendung der Schutzvorschriften ergeben, können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber(innen) an die Aufsichtsbehörden wenden.

Was gilt für befristete Arbeitsverträge?

Für Frauen, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gilt das MuSchG solange das Arbeitsverhältnis besteht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet auch bei bestehender Schwangerschaft mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Liegt der Ablauf des Arbeitsverhältnisses in der Schutzfrist, so endet es nach der Entbindung und bei Elternzeit.
Beruft sich der Arbeitgeber nur der werdenden Mutter gegenüber auf den Fristablauf, während alle anderen gleich liegenden Arbeitsverhältnisses verlängert werden, könnte das eine unmittelbare Diskriminierung der werdenden Mutter gegenüber sein und ist damit unzulässig.

Für befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) gilt, dass sich das befristete Arbeitsverhältnis um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz verlängert, in denen keine Erwerbstätigkeit erfolgt ist.

Tipp: Das MuSchG gilt auch uneingeschränkt während der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses.

Kündigungsschutz

Die werdende Mutter steht vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf
von vier Monaten nach der Entbindung unter Kündigungsschutz.

Arbeitnehmerinnen dürfen während der Zeit des Kündigungsschutzes auch nicht
zu einem danach liegenden Zeitpunkt gekündigt werden.

Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zum
Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war
oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt
wird. Wichtig ist, dass die Schwangerschaft beim Zugang einer Kündigung
bereits bestehen muss.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist
des Mutterschutzgesetzes hinaus bis zum Ablauf der Elternzeit.

Ausnahmen vom Kündigungsverbot

In besonderen Ausnahmefällen, wie etwa die Insolvenz oder Stilllegung eines
Unternehmens, kann der Arbeitgeber, auf Antrag bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde und nach derer vorheriger Zustimmung, rechtswirksam
kündigen.

Die Arbeitnehmerin kann auf den Kündigungsschutz nicht von vornherein
verzichten und gegen die Zustimmung der Aufsichtsbehörde Widerspruch
einlegen. 

Eigenkündigung/ Aufhebungsverträge

Während der Schutzfrist sind Eigenkündigungen und Aufhebungsverträge
grundsätzlich zulässig. Zusammen mit dem Arbeitsverhältnis endet dann auch
der Mutterschutz und es bestehen gegen die Arbeitgeberseite keine Ansprüche
mehr, wie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes oder der Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld. Vor allem im Hinblick auf den Abschluss eines
Aufhebungsvertrages und der drohenden Sperre beim Arbeitslosengeld empfiehlt es sich, eine Beratung bei der Bundesagentur für Arbeit aufzusuchen.

Mutterschaftsleistungen

Zur finanziellen Absicherung während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt erhalten Frauen, die in einem Arbeits- oder dualen Ausbildungsverhältnis stehen und Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen sowie den Arbeitgeberzuschuss (Mutterschutzlohn) zum Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden. Um bei Ihrer Krankenkasse das Mutterschaftsgeld zu beantragen, benötigen Sie eine Entgeltbescheinigung von Ihrer/Ihrem Arbeitgeber(in) oder Sie füllen einen Antrag auf Mutterschaftsgeld aus, auf dem Ihr monatlicher Nettoverdienst einzutragen ist. Die Krankenkassen haben dafür unterschiedliche Formulare. Außerdem benötigen Sie die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin Ihres Kindes, die Sie frühestens 7 Wochen vor der Geburt von Ihrer/Ihrem Gynäkologin/Gynäkologen erhalten.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate. Erhalten Frauen einen festen Monatsverdienst wird jeder Monat gleichbleibend mit 30 Tagen angesetzt. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt höchstens 13 Euro je Kalendertag. Auch geringfügig Beschäftigte (z. B. Studentinnen), die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind und während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt beziehen, erhalten ein Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich von ihrer Krankenkasse.

Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Netto­lohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Somit erhalten Frauen, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, auch während der Schutzfristen ihren durchschnittlichen Monatsverdienst. Dabei wird der als Grundlage dienende Durchschnittsverdienst um den Betrag der gesetzlichen Abzüge vermindert.

Beispielfall: Eine Studentin geht während des Studiums einer geringfügigen Beschäftigung nach. Ihr monatliches Einkommen aus dieser Beschäftigung beträgt 400 €. Während der Mutterschutzfrist entfällt dieses Einkommen. Sie beantragt bei ihrer Krankenkasse das Mutterschaftsgeld und erhält für die Schutzfristen ein monatliches Mutterschaftsgeld von 390 Euro.

Tipps für Studentinnen

Studentinnen, die selbst gesetzlich krankenversichert und geringfügig beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.

Beispielfall: Eine Studentin geht während des Studiums einer geringfügigen Beschäftigung nach. Ihr monatliches Einkommen aus dieser Beschäftigung beträgt 400 €. Während der Mutterschutzfrist entfällt dieses Einkommen. Sie beantragt bei ihrer Krankenkasse das Mutterschaftsgeld und erhält für die Schutzfristen ein monatliches Mutterschaftsgeld von 390 Euro/ 13 Euro am Tag.

Achtung: Studentinnen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert und geringfügig beschäftigt oder privat versichert sind, können ab Beginn des Mutterschutzes beim Bundesversicherungsamt Mutterschutzgeld von einmalig maximal 210 € erhalten.

Nach §3 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld ist das Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes nicht auf das Elterngeld anzurechnen!

Um beim Bundesversicherungsamt eine Antrag auf Mutterschaftsgeld zu stellen, benötigen Sie folgende Unterlagen.

  • das Antragsformular der BVA
  • eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin
  • eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die geringfügige Beschäftigung
  • die Meldung zur Sozialversicherung

Die Antragsformulare zum Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt können Sie sich auch gern im Campusbüro aushändigen lassen.

Krankenversicherung

Gesetzlich krankenversicherte Frauen sind während der Mutterschutzfrist und Elternzeit beitragsfrei krankenversichert. Freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen auch weiterhin Beiträge. Erfüllen sie die Voraussetzung für eine beitragsfreie Familienversicherung, können sich freiwillig Versicherte auch über den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner versichern. Mitglieder privater Krankenkassen zahlen ebenfalls den Versicherungsbeitrag weiter.