Aufgaben

Der Hochschulrat wirkt als Beratungs- und Kontrollorgan an der Strategiebildung sowie an der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule mit. Die Zuständigkeiten des Hochschulrates sind in § 86 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) geregelt.

Der Hochschulrat ist zuständig für die

  1. Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors,
  2. Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
  3. Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten Senat,
  4. Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,
  5. Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
  6. Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes,
  7. Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 11 Abs. 6 Satz 2 SächsHSFG und die Verwendung von Rücklagen nach § 11 Abs. 6 Satz 3 SächsHSFG,
  8. Genehmigung des Jahresabschlusses,
  9. Entlastung des Rektorates,
  10. Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SächsHSFG,
  11. Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.

Er kann zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen Stellung nehmen.

Der Hochschulrat hat in seiner Sitzung am 25.11.2020 eine neue Geschäftsordnung verabschiedet.