Urlaubssemester

Was ist ein Urlaubssemester?

Ein Urlaubssemester ist die offizielle Unterbrechung des Studiums.

Auf Antrag können sich Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlauben lassen.

Die Zeiten der Beurlaubung werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet und entsprechend in den Immatrikulationsunterlagen als solche vermerkt. Da man dennoch immatrikuliert bleibt, zählt das Urlaubssemester nicht als Fachsemester, wohl aber als Hochschulsemester.

Gründe für Urlaubssemster:

Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung, Auslandsstudium, Praktikum, Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung, Zivildienst, Berufstätigkeit zur Finanzierung des Studiums, Pflege von Angehörigen, ...

An der Hochschule Mittweida dürfen Prüfungsleistungen während des Urlaubssemester erbracht werden, im § 20 Abs. 3 SächsHG wird diese Möglichkeit vom Gesetzgeber eingeräumt.

Schwangerschaft, Mutterschutzfristen und die Betreuung eigener Kinder berechtigen grundsätzlich zur Inanspruchnahme von bis zu 4 Urlaubssemestern.

Um ein Urlaubssemester zu beantragen, benötigen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes oder ein ärztliches Attest.

Müssen Sie Studiengebühren zahlen, lohnt es sich auf alle Fälle, Urlaubssemester zu beantragen.

Weitere Informationen zur Beurlaubung und Antragstellung finden Sie hier!

Warum sollte ich mich offiziell beurlauben lassen?

Mit einer offiziellen Beurlaubung ersparen Sie sich einige Probleme:

  • die BAföG- Förderung endet nach Ablauf der Regelstudienzeit, obwohl das Studium noch nicht beendet ist
  • ein möglicher späterer Fachrichtungswechsel kann zu Einbusen beim BAföG – Bezug führen
  • es kann zu finanziellen Sanktionen durch Studienfinanzierer (Eltern, Stiftungen) kommen
  • ggf. können Langzeitstudiengebühren anfallen, weil die Regelstudienzeit überschritten ist
  • ein Überschreiten der Regelstudienzeit ohne offizielle Beurlaubung macht bei Bewerbungen keinen guten Eindruck

BAföG – Anspruch im Urlaubssemester

Während des Urlaubssemesters entfällt der Anspruch auf BAföG. Jedoch gibt es dann die Möglichkeit AlG II zubeantragen. Studierende haben während dieser Zeit Anspruch auf Lebensunterhaltsleistungen nach §7 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Doch nicht in jedem Fall wird AlG II gezahlt. Der Gesetzgeber entfernt sich aktuell immer mehr davon, AlG II als "Ersatzleistung" für das wegfallende BAföG zu zahlen. Bei der Beantragung des AlG II müssen demnach wichtige Gründe angegeben werden. (z. B. Urlaubssemester wegen Kinderbetreuung, oder aus "wirtschaftlicher Notlage")!

Urlaubssemester werden auf die Förderungshöchstdauer des BAföG nicht angerechnet.

Beziehen Ihre Eltern noch Kindergeld für Sie, ist zu beachten, dass der Kindergeldanspruch bei Unterbrechung der Ausbildung, erlicht. Urlaubssemester gelten hierbei grundsätzlich als Unterbrechung der Ausbildung.

Wird das Studium jedoch wegen eines Urlaubssemesters unterbrochen, in dem die Fristen des Mutterschutzes liegen, wird auch weiterhin Kindergeld an Ihre Eltern gezahlt, unter der Voraussetzung, dass Sie im darauffolgenden Semester das Studium wieder aufnehmen. Ansonsten wird nur für die Zeit der Mutterschutzfrist Kindergeld gezahlt.

Krankenversicherungsschutz während des Urlaubssemesters

Die Versicherungspflicht besteht im Urlaubssemester fort.

Kindergeldanspruch im Urlaubssemester

Der Anspruch auf Kindergeld besteht fort, wenn….

  • Sie im Ausland studieren
  • Sie ein Praktikum absolvieren
  • Sie sich auf eine Prüfung vorbereiten
  • Sie krank sind
  • Sie sich im Mutterschutz  befinden 

Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn…

  • Sie vollzeit erwerbstätig sind
  • Sie sich um ihre eigenen Kinder kümmern und sich in der Elternzeit befinden