Finanzierung

ALG II/ Sozialgeld

Studentische Eltern bzw. Studierende haben selbst keinen Anspruch auf Mittel aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Studierende sind nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig. Bleiben die Leistungen nach dem BAfög dem/ der Studierenden verwirkt, besteht selbst dann kein Anspruch auf ALG II. Der Gesetzgeber schließt hier eine „Ausbildungsförderung“ auf der Ebene des 2. Sozialgesetzbuches aus.

Ausnahme

Wird ein Urbaussemester wegen Kindererziehung oder wirtschaftlicher Notlage in Anspruch genommen, so werden die BAföG – Zahlungen vom BAföG- Amt eingestellt. Dann besteht ein Anspruch auf ALG II.

Hinweis: In einem öffentlichen Urteil hat das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz entschieden, dass vom Studium beurlaubte Studierende für diese Zeit keinen Anspruch auf AlG II haben.

Berufen wird sich u. a. darauf, dass während eines Urlaubssemesters Prüfungsleistungen erbracht werden können. Dies ist jedoch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes des/ der Kindes(er) haben studentische Eltern jedoch die Möglichkeit, nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für ihren Nachwuchs zu beantragen.

Die Höhe der Leistungen für Kinder ist in den Regelbedarfen festgelegt.

Nach § 28 (Sozialgeld) Abs. 1 SGB II beträgt die Regelleistung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes 215 Euro.

Voraussetzung ist, dass nach dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen die Hilfebedürftigkeit gegeben ist. D. h. der/ die Studierende(n) in der Lage ist/ sind, für seinen/ ihren eigenen Unterhalt aufzukommen, nicht aber für den des/ der Kind(er).

Härtefall

Auch im SGB II existiert eine Härtefallklausel, welche in besonderen Lebenssituationen den Bezug von Leistungen trotz vollwertíger Immatrikulation ermöglicht. Diese werden dann als Darlehen gezahlt.

Mehrbedarfe

Schwangere und Alleinerziehende ALG II - Empfänger(innen) erhalten einen zusätzlichen Mehrbedarfszuschlag. Schwangere erhalten 17% des Regelsatzes ab dem 12. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt. Alleinerziehende erhalten ab der Geburt des ersten Kindes einen Zuschlag von 36% des Regelsatzes.

BAföG

Für Studierende der Hochschule Mittweida und der TU Bergakademie Freiberg ist das Studentenwerk Freiberg als Amt für Ausbildungsförderung zuständig.

Als zuständige Mitarbeiterin und Abteilungsleiterin bietet Frau Annette Kunze für Ihre Information Sprechzeiten an der Hochschule Mittweida an:

immer Dienstags

von September bis Januar wöchentlich

und von Februar bis Juli jede 1.und 3. Woche im Monat

in der Zeit von 9.00 -11.00 und von 12.00 - 15.00 Uhr

Studenten, die bereits gefördert werden, sollten sich vorher unter 03731 / 38 32 82 anmelden, damit ihre Unterlagen mitgebracht werden.

Detaillierte Informationen zum BAföG (Merkblätter, Formblätter und Gesetze)

BAföG-Flyer

Für Sie zuständige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amt für Ausbildungsförderung:

Studentenwerk Freiberg

Verlängerung der Förderungshöchsdauer des BAföG

Grundsätzlich wird BAföG nur für die Regelstudienzeit eines Studienfaches gezahlt. Für einige wenige Lebenssituationen gibt es jedoch Ausnahmen.

Nach § 15 Abs. 3 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

  • aus schwerwiegenden Gründen
  • infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke
  • infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung
  • infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren

überschritten worden ist.

Als "angemessen" werden folgende Verlängerunszeiten für Schwangerschaft und Kindererziehung angesehen:

  • für die Schwangerschaft: 1 Semester
  • bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
  • für das 6. und 7. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester
  • für das 8. bis 10. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester

Gemäß §17 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BAföG wird das verlängerte BAföG als Zuschuss gezahlt und muss demzufolge nicht zurückgezahlt werden.

Betreuungskostenübernahme

Sind Eltern aufgrund eines geringen Einkommens nicht in der Lage für die Betreuungskosten ihrer Kinder aufzukommen, haben sie Anspruch auf Übernahme der Betreuungskosten durch das zuständige Jugendamt.

Das Jugendamt prüft zur Feststellung der Bedürftigkeit die aktuelle Einkommenssituation der Eltern, unter Berücksichtigung der laufenden Ausgaben.

Der Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages ist beim zuständigen Jugendamt zu stellen.

Bildungskredit

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Elterngeld

Das Anfang 2007 eingeführte Elterngeld soll das geringere Einkommen nach der Geburt eines Kindes ausgleichen und damit zur Verbesserung der Bedingungen für junge Familien beitragen.

Für berufstätige Eltern beträgt das Elterngeld 67% des durchschnittlich verfügbaren Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, maximal jedoch 1800 Euro und mindestens 300 Euro.

Geringverdiener unter 1000 Euro bekommen einen Ersatz von 100 %.

Nicht erwerbstätige Eltern und Studenten erhalten (zusätzlich zum BaföG) ein Elterngeld von 300 Euro.

Werden zusätzlich Geschwisterkinder im Haushalt betreut, erhält man zusätzlich zum Elterngeld einen Bonus von 10%, mindestens jedoch um 75 Euro. 

Anrechnung der Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld

Mutterschaftsleistungen nach der Geburt des Kindes (Mutterschaftsgeld der
gesetz-lichen Krankenversicherung, der Arbeitgeberzuschuss zum
Mutterschaftsgeld oder Dienstbezüge für Beamtinnen während der
Mutterschutzfrist) werden voll auf das Elterngeld angerechnet.

Mutterschaftsleistungen nach der Geburt des Kindes dienen dem Ersatz des
wegfallenden Erwerbseinkommens, ebenso wie das Elterngeld, so dass
Mutter-schaftsgeld und Elterngeld nicht zu gleich gezahlt werden können und
miteinander verrechnet werden.

Für Arbeitnehmerinnen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung
sind, erhalten für die Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt ein auf
insgesamt maximal 210 Euro begrenztes Mutterschaftsgeld. Dieses gleicht das
wegfallende Erwerbsein-kommen nicht aus und wird deshalb nicht auf das
Elterngeld angerechnet.

Elterngeld und Elternersatzleistungen

Elternersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Gründungszuschuss,
Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten), die vor der Geburt des Kindes als
Einkommen gezahlt worden, werden auf den Elterngeldanspruch angerechnet. Das gilt auch für Mutter-schaftsleistungen nach der Geburt weiterer Kinder. Ist
der Betrag der Elternersatzleistung geringer als das Elterngeld, wird
Elterngeld in der Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt.

In jedem Fall erhalten die Anspruchsberechtigten jedoch neben den
Elternersatz-leistungen ein Elterngeld in Höhe von 300 Euro. 

Elterngeld und andere Sozialleistungen

Anspruchsberechtigte erhalten neben einkommensabhängigen Sozialleistungen
zusätzlich 300 Euro Elterngeld.

Elterngeld und Unterhalt

Bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung sowohl der
Unterhaltsberechtigten als auch der Unterhaltspflichtigen wird das
Elterngeld auf beiden Seiten nur berücksichtigt, soweit es den Betrag von
300 Euro nicht übersteigt.

Antrag auf Elterngeld

Der Antrag auf Elterngeld ist sofort nach der Geburt bei der zuständigen Elterngeldstelle schriftlich einzureichen:

Link zu Elterngeldstellen in Sachsen 

Weitere Informationen in ausführlicher Form bietet Ihnen das 

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG, das

Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend und der Familien-Wegweiser des BMFSFJ

Landeserziehungsgeld

Im Freistaat Sachsen kann im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld das Landeserziehungsgeld beantragt werden.

Das Landeserziehungsgeld soll besonders jene Eltern unterstützen, die sich für eine längerfristige Betreuung ihrer Kinder entschieden haben und die drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.

Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld besteht jedoch nicht, wenn das Kind in einer Kindereinrichtung, die mit staatlichen Mitteln gefördert wird, betreut wird.

Frist/Dauer

Landeserziehungsgeld wird rückwirkend nur für einen Monat vor der Antragstellung gezahlt.

Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraumes gestellt werden.

Landeserziehungsgeld kann beginnend im 2. oder beginnend im 3. Lebensjahr des Kindes bezogen werden. Bei Bezug beginnend im 3. Lebensjahr kann Landeserziehungsgeld in folgendem Umfang gewährt werden:

  • 1. Kind: neun Monate je EUR 150
  • 2. Kind: neun Monate je EUR 200
  • ab 3. Kind: zwölf Monate je EUR 300.

Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch genommen wurde. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr.

Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (z. B. direkt im Anschluss an das Bundeselterngeld) wird wie folgt ermöglicht:

  • 1. Kind: fünf Monate je EUR 150
  • 2. Kind: sechs Monate je EUR 200
  • ab 3. Kind: sieben Monate je EUR 300.

Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige familienfördernde Leistung. Die Einkommensgrenzen für Alleinerziehende und Paare liegen bei 14.100 und 17.100 Euro.

Zur näheren Information: Flyer und Broschüre zum Landeserziehungsgeld Sachsen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Landeserziehungsgeld
  • Bescheinigungen - Anlage zum Antrag auf Erziehungsgeld für das Kind
  • Verdienstbescheinigung der Antragstellerin - Anlage zum Antrag auf Erziehungsgeld
  • Verdienstbescheinigung des (Ehe/Lebens) Partners - Anlage zum Antrag auf Erziehungsgeld
  • Geburts-/Abstammungsurkunde im Original

Das Landeserziehungsgeld wird einkommensabhängig auf Antrag gewährt. Den Antrag auf Landeserziehungsgeld können Sie telefonisch, per E-Mail oder schriftlich bei den Elterngeldstellen der Landkreise und Kreisfreien Städte anfordern und ihn ausgefüllt entweder persönlich oder schriftlich beim zuständigen Amt wieder abgeben.

Kinderbetreuungszuschlag

Einen Anspruch auf Kinderbetreuungszuschlag haben Studierende, die BAföG erhalten und mit einem oder mehreren Kindern in einem Haushalt leben.

Für das erste Kind wird ein Zuschlag von 113€ und für jedes weitere Kind ein Zuschlag von 85 € gezahlt. Hierbei zählen alle eigenen Kinder bis zum 10. Lebensjahr. Beziehen beide Elternteile BAföG muss festgelegt werden, welcher Elternteil den Zuschlag erhalten soll.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt. Er muss weder zurückgezahlt werden noch erhöhen sich dadurch die BAföG - Schulden.

"Der Kinderbetreuungszuschlag dient der Finanzierung von Dienstleistungen für die Betreuung des Kindes auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen". Durch diese Zweckbestimmung wird eine Anrechung auf andere Sozialleistungen verhindert.

Kindergeld

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig und gestaffelt nach Anzahl der Kinder gezahlt.

Das Kindergeld beträgt:    

  • für das 1. Kind und 2. Kind 219 Euro monatlich
  • für das 3. Kind 225 Euro monatlich
  • für das 4. und jedes weitere Kind 250 Euro monatlich

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel über die Agenturen für Arbeit.

Alle weiteren Informationen erhalten Sie über das

BmFSFJ,

den Familienwegweiser,

den Kindergeldratgeber

und die Bundesagentur für Arbeit

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien mit niedrigen Einkommen entlasten soll. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen erwerbstätiger Eltern nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu sichern. Grundsätzlich soll mit dem Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit im Sinne des AlG II vermieden werden.

So haben Alleinerziehende und Ehepaare Anspruch auf Kinderzuschlag wenn:

  • die Kinder, unter 25 Jahre, unverheiratet, mit im Haushalt leben,
  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • die Zahlung des Kinderzuschlages sowie evtl. zustehenden Wohngeldes den Bedarf der Familie abdeckt und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht

Der Kinderzuschlag beträgt monatlich max. 205 Euro je Kind und muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. 

Mindesteinkommen:

Ehepaare müssen ein monatliches Bruttoeinkommen von 900€ erreichen, Alleinerziehende ein Bruttoeinkommen von 600€.

Höchsteinkommen:

Das Höchsteinkommen setzt sich aus dem elterlichen Grundbedarf im Sinne der ALG II- Regelungen, dem Wohnkostenanteil und dem Kinderzuschlag zusammen.

Liegt das Bruttoeinkommen der Eltern über dem Mindesteinkommen und das zu berücksichtigende Einkommen (=Bruttoeinkommen abzüglich der Steuern, Sozialversicherungen und Freibeträgen) unterhalb des festzusetzenden Höchsteinkommens, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderzuschlag.

Kann jedoch mit dem zu berücksichtigenden Einkommen der Eltern und dem Kinderzuschlag der Grundbedarf einer Familie gemäß AlG II nicht abgedeckt werden, so entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag, da eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des AlG II nur mit der Zahlung des Kinderzuschlages nicht vermieden werden kann. In diesem Fall besteht direkt ein Anspruch auf AlG II.

Genaue Informationen finden Sie über

den Familienwegweiser

und die Bundesagentur für Arbeit.

Unterhalt

Seit dem 1. Januar 1980 gilt das Unterhaltsvorschussgesetz. Es soll Alleinerziehende und deren Kind(er), das/die keinen oder nicht regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, den fehlenden Unterhalt ersetzen.

Ist der andere Elternteil nicht leistungsfähig oder leistungswillig, so hat man das Recht, beim zuständigen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen:

Broschüre Unterhaltsvorschuss