Elternzeit

Jedes Elternteil (Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer) hat zur Betreuung und Erziehung ihres/ seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf Elternzeit.

Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis. Nach Ablauf der Elternzeit besteht der Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen oder zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz.

Zusätzlich hat man die Möglichkeit, 24 Monate der Elternzeit flexibel zu legen, sodass eine Übertragung auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes möglich ist. Seit dem 01. Juli 2015 ist dazu nicht mehr die Zustimmung des Arbeitgebers nötig - zur rechtzeitigen Planung beträgt die Anmeldefrist jedoch 13 Wochen.

So kann ein Elternteil beispielsweise für die Betreuung des Kindes während des 1. und 2. Schuljahres die Elternzeit in Anspruch nehmen.

Anmeldung zur Elternzeit

Spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit muss der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberseite die Elternzeit in schriftlicher Form verlangen.

Die schriftliche Form bietet eine Absicherung für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses.

Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen sich die Eltern bei der Anmeldung für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen. Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie sich nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen.

Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit

Während der Elternzeit ist in der Regel eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Nehmen beide Elternteile zur gleichen Zeit die Elternzeit in Anspruch, können sie somit insgesamt 60 Stunden (30+30) erwerbstätig sein. Damit wird den Eltern die Möglichkeit gegeben, auch während der Elternzeit das Familieneinkommen auf einem gewissen Niveau zu halten und zu sichern. So sind die Eltern nicht grundsätzlich gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und können gleichzeitig die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen. Dies schafft eine Balance zwischen den Bedürfnissen der Eltern und dem Anliegen auf Arbeitgeberseite.

Kündigungsschutz

Mit dem Zeitpunkt der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle.

Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht während der Elternzeit die
Pflichtmitgliedschaft als auch die freiwillige Mitgliedschaft fort.

Pflichtversicherte sind während der Elternzeit beitragsfrei versichert.

Für versicherungspflichtige Studierende besteht die Beitragspflicht fort,
wenn sie immatrikuliert bleiben.

Freiwillige Mitglieder müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen, ggf.
den Mindestbetrag. Wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung
erfüllt sind, können sich die bis zur Geburt des Kindes freiwillig
versicherten Krankenkassenmitglieder während der Elternzeit
familienversichern.

Für Familienversicherte, die vor der Geburt des Kindes durch den/ die Ehepartner(In) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, ändert sich mit dem Bezug von Elterngeld in der Elternzeit nichts.

Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit

Wenn während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, führen
die Mutterschutzfristen für das weitere Kind nicht zu einer Unterbrechung
der laufenden Elternzeit. Die Elternzeit für das weitere Kind schließt sich
an die abgelaufene erste Elternzeit an.

Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aus und fällt
die Mutterschutzfrist in die Teilzeittätigkeit, so hat sie Anspruch auf den
Arbeitgeber-zuschuss aus der Teilzeitbeschäftigung.

Auch für die Teilzeitbeschäftigung gilt das Mutterschutzgesetz
uneingeschränkt.