Pflegeglossar

A

Aktivierende Pflege

Aktivierende Pflege ist in allen Formen der Pflege unablässig. Hierbei geht es darum, die/den Pflegebedürfte:n entsprechend seiner vorhandenen Fähigkeiten zu pflegen. Unterstützung erfährt die/der Zu-Pflegende nur dort, wo seine eigenen Ressourcen enden. Aktivierende Pflege hat zum Ziel, die Selbstständigkeit bei der Durchführung alltäglicher Bewegungsabläufe zu erhalten oder wiederzuerlangen.

Hierbei ist natürlich darauf zu achten die Person nicht zu überfordern, jedoch genug Raum für Freiheit und Eigenständigkeit zu schaffen. 

Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim

Man unterscheidet grundsätzlich drei Heimtypen:

Altenwohnheim:  Die Bewohner:innen führen ein eigenständiges Leben in kleinen Wohnungen. Sie erledigen ihren Haushalt selbstständig, können aber zum Beispiel Mahlzeiten in Gemeinschaft einnehmen.

Altenheim: Die Bewohner:innen leben in bereitgestellten Zimmern oder Appartements, werden aber bei der Haushaltsführung und Essenszubereitung unterstützt.

Pflegeheim: Die Bewohner:innen leben in Einzel- oder Mehrbettzimmern und werden ganzheitlich gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.

Ambulante Pflege

Diese spezielle Pflegeform wird auch häusliche Pflege bezeichnet. Hierbei wohnt die/der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause in seiner gewohnten Umgebung und wird regelmäßig von ambulanten Pflegediensten besucht, welche hauswirtschaftlich und pflegerisch unterstützen. Hierfür muss die/der Zu-Pflegende soweit selbstständig sein, dass das Alleinsein zwischen den Besuchen des Pflegedienstes nicht zu einer Gefährdung der eigenen Person wird.

B

Besuchsdienst

Besuchsdienste unterstützen pflegende Angehörige, welche den Ort der Pflege für einige Stunden verlassen wollen und die/den zu Pflegenden nicht allein lassen können.

Betreutes Wohnen

Hier wohnen die Senior:innen in ihren eigenen, den Bedürfnissen angepassten vier Wänden. Dienste, wie ambulante Pflegedienste, Fußpflege, Physio- und Ergotherapie usw. können direkt im Haus in Anspruch genommen werden.

Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht regelt als Teil des Familienrechts alle die Belange, welche einer rechtlichen Unterstützung bedürfen.

Betreuungsrecht

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung, in der festgelegt werden kann, wen das Gericht im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestimmt. Auch inhaltliche Vorgaben, etwa welche Gewohnheiten berücksichtigt werden sollen und ob im Falle einer Pflegebedürftigkeit eine Betreuung zu Hause oder in einem Pflegeheim gewünscht wird, können in der Betreuungsverfügung geregelt werden.

Formular Betreuungsverfügung

D

Demenzpflege

Demenz fordert einen besonderen Aufwand und Umfang an Pflege. Hierfür werden verschiedene Zusatzausbildungen und Pflegekurse für Altenpfleger:innen aber auch für pflegende Angehörige angeboten, in welchen ebendiese lernen, auf die speziellen Bedürfnisse der Demenzkranken einzugehen.

E

Ersatzpflege

Hier übernimmt eine Ersatzpflegekraft die Aufgaben der eigentlichen Pflegeperson bei Ausfall (Urlaub, Kur, usw.). Die Ersatzpflege kann von Angehörigen oder auch von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden.

F

Fallmanager_in

Jeder an einen Rechtsanspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung, welcher durch die Krankenkasse realisiert wird. Sogenannter Fallmanager:innen geben in diesem Fall Auskunft über Leistungsansprüche.

G

Grundpflege

Zur Grundpflege zählen Unterstützungen in lebensnotwendigen Aspekten wie Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Ausscheidungsvorgänge, Ankleiden und Zubettgehen. Die Grundpflege dient außerdem der Förderung von Eigenständigkeit und Mobilität und kann von Alten- oder Krankenpfleger:innen, pflegenden Angehörigen oder sonstigen Betreuungspersonen durchgeführt werden.

H

Hauswirtschaftliche Versorgung

Einkaufen, Wäsche waschen, Staubsaugen und Aufräumen sind keine Leistungen die die zur Grundpflege zählen. Trotzdem sind sie Bestandteil der häuslichen Versorgung von Pflegebedürftigen.

Hospiz

Hospize sind Einrichtungen, in der sterbenskranke Menschen (und deren Angehörige) in ihren letzten Lebensphasen pflegerisch und psychologisch begleitet werden. Auch hier gibt es ambulante, teilstationäre und stationäre Hospizdienste.

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind nach dem Sozialgesetz Gegenstände, auf die Versicherte im Pflegefall Anspruch haben, z.B. Geh-, Seh-, Hörhilfen, Rollstühle, Pflegebetten etc.

K

Kurzzeitpflege

In Kurzzeitpflegeeinrichtungen werden Pflegeplätze für die Übergangsphase in ein Heim angeboten, zum Beispiel nach Krankenhausaufenthalten.

Ein Kurzzeitpflegeplatz kann bis zu 4 Wochen in Anspruch genommen werden. In Sonderfällen ist es auch möglich einen Kurzzeitpflegplatz als Ersatzpflegeleistung in Anspruch zu nehmen.

N

Nachtpflege

Die Nachtpflege gehört zu den teilstationären Pflegeformen. Tagsüber pflegen Angehörigen die/den Zu-Pflegenden zu Hause und nachts wird sie/er in einem Pflegeheim betreut. 

P

Palliativmedizin

Die Palliativmedizin kommt an dem Punkt ins Spiel, an dem die Mittel der klassischen Medizin nicht mehr ausreichen. Hierbei geht es darum unheilbar Kranke dabei zu unterstützen, ihre letzten Monate, Wochen und Tage mit der bestmöglichsten Lebensqualität zu erleben.

Patientenverfügung

Die sogenannte Patientenverfügung enthält Ihre Anweisungen für die Ärztin/den Arzt, für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Dabei wird entscheiden, welche medizinischen Leistungen Sie in Anspruch nehmen wollen und welche nicht. Die Patientenverfügung ist für die Ärztin/den Arzt bindend, solange sie formal korrekt aufgesetzt wurde.

Formular Patientenverfügung

Pflegedokumentation

Bei der Pflege ist es wichtig, alle pflegerischen Einzelschritte lückenlos zu dokumentieren. Dazu zählen alle pflegerischen Handlungen, Nahrungs-/Flüssigkeitszufuhr, verabreichte Medikamente und das aktuelle Befinden der/des Pflegebedürftigen.

Pflegestärkungsgesetze

Mit dem Pflegestärkungsgesetzen I und II erhielten vor allem Menschen mit Demenz schrittweise die gleichen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung wie dauerhaft körperlich Kranke. Die bisher größte Pflegereform, das zweite Pflegestärkungsgesetz, hat vieles erneuert: den Pflegebedürftigkeitsbegriff, die Begutachtungsmethode durch den MDK sowie die Einstufung in fünf Pflegegrade statt der bisherigen Pflegestufen.

weiterführende Informationen: www.pflegestaerkungsgesetz.de

Pflegestufen und Pflegegrade

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Jede/Jeder Pflegebedürftige wird, je nach Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit, in eine der folgenden 5 Pflegegrade eingeteilt. Die Einstufung erfolgt über den medizinischen Dienst (MDK) der Krankenversicherung.

Man unterscheidet:

Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegevertrag

Als Pflegevertrag wird der Vertrag zwischen der/dem Pflegebedürftigen und dem ambulanten Pflegedienst bezeichnet. Dieser beinhaltet alle vereinbarten Leistungen, die vom Pflegedienst erbracht werden.

S

Stationäre Pflege

Im Gegensatz zur häuslichen oder ambulanten Pflege wird die/der Pflegebedürftige in einer Heimform betreut.

T

Tagespflege

Die Tagespflege zählt zu den teilstationären Pflegeformen. Hierbei wird die/der Pflegebedürftige tagsüber in einem Pflegeheim oder einer Tagesstätte betreut. Nachts übernehmen Angehörige die Betreuung.

V

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person Ihrer Wahl dazu bevollmächtigt, an Ihrer Stelle Entscheidungen zu treffen. Hierbei können Vollmachten für alle oder auch nur für bestimmte Aufgabenbereiche erteilt werden. Die/Der Bevollmächtigte ist demnach Vertreter:in Ihres Willens.

Formular Vorsorgevollmacht